Immobilien privat oder in der Gesellschaft
Vermietete Immobilien im Privatvermögen können nach zehn Jahren steuerfrei verkauft werden, die laufenden Mieten unterliegen dem persönlichen Steuersatz. In einer vermögensverwaltenden GmbH werden Mieten unter den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung im Wesentlichen nur mit Körperschaftsteuer belastet, ein Verkauf ist aber unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, riskiert außerdem einen gewerblichen Grundstückshandel. Welche Variante passt, hängt von Ihren Zielen ab.
Wer bestehende Immobilien später in eine GmbH einbringt, verkauft sie steuerlich an die Gesellschaft. Innerhalb der zehn Jahre kann das Einkommensteuer auslösen, dazu kommt in der Regel Grunderwerbsteuer. Deshalb lohnt es sich, die Struktur vor dem nächsten Kauf festzulegen.
Abschreibung und Renovierung
Abschreiben können Sie nur das Gebäude, nicht den Grund und Boden. Eine nachvollziehbare Aufteilung des Kaufpreises ist deshalb bares Geld. Renovieren Sie in den ersten drei Jahren nach dem Kauf für mehr als 15 Prozent der Gebäudekosten, gelten die Ausgaben als anschaffungsnahe Herstellungskosten und wirken nur über die Abschreibung. Wer Maßnahmen zeitlich plant, kann Kosten oft sofort absetzen.
Kapitalerträge und Verlustverrechnung
Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapieren unterliegen im Privatvermögen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 €, bleibt steuerfrei. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Wer mehrere Depots führt, sollte die Verlusttöpfe und Bescheinigungen im Blick behalten.
Kryptowerte nach heutigem Recht
Kryptowährungen im Privatvermögen sind steuerlich sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne aus ihrem Verkauf oder Tausch sind steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. Innerhalb eines Jahres gilt der persönliche Steuersatz mit einer Freigrenze von 1.000 € für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Das Bundesfinanzministerium plant, die Haltefrist abzuschaffen. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die bestehende Rechtslage.