Heilberufe: Umsatzsteuer und Abfärbung
Heilbehandlungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen Heilberufen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt aber nur für Leistungen mit therapeutischem Ziel. Schönheitsbehandlungen ohne medizinische Indikation, bestimmte Gutachten oder der Verkauf von Produkten können umsatzsteuerpflichtig sein.
Verkauft eine Praxis zusätzlich Waren, etwa Pflegeprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel, entstehen gewerbliche Einkünfte. Bei einer Personengesellschaft können sie nach § 15 Abs. 3 EStG die gesamten Einkünfte gewerblich machen. Die Rechtsprechung lässt geringe gewerbliche Umsätze unberücksichtigt, die Grenzen sind aber eng. Oft hilft eine eigene Gesellschaft für den Verkauf.
IT und Software: Beteiligung und Förderung
Wachsende Technologieunternehmen gewinnen Mitarbeitende häufig über Beteiligungen. Werden Anteile verbilligt ausgegeben, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn kein Geld fließt. § 19a EStG erlaubt es unter Voraussetzungen, die Besteuerung aufzuschieben. Virtuelle Beteiligungen werden dagegen erst bei Auszahlung besteuert, wirken aber anders auf Mitspracherechte.
Für Forschung und Entwicklung kann die steuerliche Forschungszulage einen Teil der Personalkosten erstatten, auch bei Verlusten. Wer Leistungen an Kunden im Ausland erbringt, sollte den Ort der Leistung und die Umsatzsteuer vor der ersten Rechnung klären.
Bau und Handwerk: Steuerschuld und Bauabzug
Erbringt ein Bauunternehmen Bauleistungen an ein anderes Bauunternehmen, schuldet nach § 13b UStG der Empfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird dann ohne Steuer gestellt. Wird hier falsch abgerechnet, schuldet der Leistende die ausgewiesene Steuer, ohne dass der Kunde sie abziehen kann.
Hinzu kommt die Bauabzugsteuer: Unternehmerische Auftraggeber behalten 15 Prozent der Gegenleistung ein, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Bei längeren Projekten spielen außerdem Anzahlungen, Teilleistungen und Rückstellungen für Gewährleistung eine Rolle.
Gastronomie: Steuersätze und Kasse
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurants und Cafés dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Bei Menüs, Frühstück oder Kombiangeboten mit Getränk muss der Preis deshalb aufgeteilt werden. Wie Sie das tun, wirkt sich direkt auf Ihre Marge aus.
Elektronische Kassen müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen und beim Finanzamt gemeldet sein. Für jeden Verkauf ist ein Beleg auszugeben. Das Finanzamt kann die Kasse jederzeit unangemeldet prüfen. Fallen dabei Mängel auf, drohen Hinzuschätzungen für mehrere Jahre. Trinkgelder, die Gäste Ihren Angestellten geben, bleiben für die Angestellten steuerfrei. Personalverpflegung wird dagegen mit amtlichen Sachbezugswerten angesetzt.
Holdingstrukturen: Gewinne steuern
Eine Holding hält die Anteile an Ihren operativen Gesellschaften. Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bleiben bei ihr nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei. Bei der Gewerbesteuer gilt das für Ausschüttungen nur, wenn die Holding zu Beginn des Jahres mit mindestens 15 Prozent beteiligt ist.
Mit einer Organschaft lassen sich Gewinne und Verluste mehrerer Gesellschaften verrechnen. Voraussetzung ist ein Ergebnisabführungsvertrag über mindestens fünf Jahre. Für Immobilien und Beteiligungen kann eine eigene vermögensverwaltende Gesellschaft sinnvoll sein. Welche Struktur zu Ihnen passt, hängt davon ab, wie Sie Gewinne verwenden und was Sie mittelfristig vorhaben.