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Leistung · Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Steuerrecht und Steuerstrafrecht, diskret und entschlossen

Wenn das Finanzamt Fragen stellt, ein Ermittlungsverfahren droht oder eine Selbstanzeige im Raum steht, brauchen Sie Berater, die unternehmerisch denken und juristisch präzise handeln. Gemeinsam mit spezialisierten Partnerkanzleien schützen wir Ihre Rechte, Ihr Vermögen und Ihren Ruf.

Fester AnsprechpartnerFestpreis oder Honorarschätzung vorab

Auf einen Blick

§ 371 AO
Eine vollständige Selbstanzeige kann Straffreiheit bewirken, solange kein Sperrgrund eingetreten ist
§ 398a AO
Über 25.000 € je Tat wird statt Straffreiheit gegen einen Zuschlag von der Verfolgung abgesehen
§ 153 AO
Wer nachträglich einen Fehler erkennt, muss die Erklärung unverzüglich berichtigen
§ 392 AO
Steuerberater dürfen im Steuerstrafverfahren verteidigen, vor Gericht gemeinsam mit einem Anwalt

01Ausgangslagen

Situationen, in denen schnelles und diskretes Handeln zählt.

  • Sie haben Einkünfte nicht oder falsch erklärt

    Ausländische Konten, Kryptogewinne, Mieteinnahmen oder Umsätze. Eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige kann den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit öffnen.

  • Sie haben einen Fehler in einer Erklärung entdeckt

    Nicht jeder Fehler ist eine Steuerhinterziehung. Oft genügt eine Berichtigung, die aber unverzüglich und richtig erfolgen muss.

  • Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet

    Jetzt zählt, was Sie sagen und was nicht. Wir koordinieren die Verteidigung mit spezialisierten Strafverteidigern.

  • Die Steuerfahndung steht vor der Tür

    Bei einer Durchsuchung haben Sie Rechte. Rufen Sie uns an, bevor Sie Angaben machen.

  • Die Betriebsprüfung wird zum Strafverfahren

    Hat der Prüfer einen Verdacht, wechseln die Spielregeln. Wir sorgen dafür, dass Ihre Mitwirkung Sie nicht belastet.

  • Sie wollen Risiken vorab ausschließen

    Bei Umstrukturierungen, Verträgen oder neuen Geschäftsmodellen prüfen wir steuerliche Risiken, bevor sie zum Problem werden.

02Leistungsumfang

Was wir für Sie übernehmen.

Wann Sie uns einschalten sollten

Sofort, und bevor Sie selbst Kontakt zum Finanzamt aufnehmen. Bei einer Selbstanzeige entscheidet der Zeitpunkt über die Straffreiheit, bei einem Ermittlungsverfahren die ersten Aussagen über den weiteren Verlauf.

  • Steuerrechtliche Gestaltungsberatung

    Wir beraten zu komplexen Fragen des Steuerrechts und prüfen Gestaltungen auf ihre Belastbarkeit gegenüber dem Finanzamt.

  • Selbstanzeige und Berichtigung

    Vertrauliche Prüfung, ob Berichtigung oder Selbstanzeige der richtige Weg ist, und vollständige, belastbare Umsetzung.

  • Prävention und Verteidigung

    Begleitung in Ermittlungsverfahren gemeinsam mit Fachanwälten für Steuerstrafrecht, von der Akteneinsicht bis zum Abschluss.

  • Begleitung bei Prüfungen mit Verdacht

    Wenn eine Betriebsprüfung zum steuerstrafrechtlichen Thema wird, stimmen wir Mitwirkung und Verteidigung genau ab.

  • Vertrags und Gesellschaftsrecht mit Partnern

    Verträge, Gründungen und Nachfolge regeln wir steuerlich, die rechtliche Seite gemeinsam mit spezialisierten Partnerkanzleien.

  • Ein fester Ansprechpartner

    Sie haben einen Ansprechpartner bei uns, der Steuerberatung und Verteidigung koordiniert und den Überblick behält.

03Ablauf

So läuft die Beratung ab.

  1. Vertrauliches Erstgespräch

    Wir sprechen über Ihr Anliegen, Ihre Ziele und Ihre Situation. Alles, was Sie uns sagen, unterliegt der Verschwiegenheit.

  2. Analyse Ihrer Situation

    Wir erfassen die steuerliche Lage im Detail, prüfen Risiken und Sperrgründe und klären den Handlungsspielraum.

  3. Strategie und Lösungsplan

    Sie erhalten eine klare Empfehlung zur Absicherung, mit konkreten nächsten Schritten und den Partnern, die dafür nötig sind.

  4. Umsetzung und Begleitung

    Wir setzen die Maßnahmen um und koordinieren die Zusammenarbeit mit Fachanwälten, transparent, diskret und konsequent.

Berichtigung oder Selbstanzeige

Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, muss sie nach § 153 AO unverzüglich berichtigen. Das betrifft Fehler, die ohne Vorsatz passiert sind. Eine Berichtigung ist keine Straftat, im Gegenteil: Wer sie unterlässt, obwohl er den Fehler kennt, kann sich strafbar machen.

War die falsche Erklärung dagegen vorsätzlich oder leichtfertig, ist die Selbstanzeige nach § 371 AO der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Sie bewirkt Straffreiheit, wenn sie vollständig ist, kein Sperrgrund vorliegt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden. Die Grenze zwischen beiden Fällen ist oft nicht eindeutig. Sie sollte deshalb vor jeder Erklärung gegenüber dem Finanzamt geklärt werden.

Voraussetzungen der Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre. Gesperrt ist sie unter anderem, sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ein Straf oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Tat entdeckt ist und der Täter das wusste oder damit rechnen musste.

Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 € je Tat, tritt keine Straffreiheit ein. Die Strafverfolgung wird nach § 398a AO aber eingestellt, wenn zusätzlich ein Zuschlag gezahlt wird, der je nach Höhe der Steuer 10 bis 20 Prozent beträgt.

Ermittlungsverfahren und Durchsuchung

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ermittelt in vielen Fällen zunächst die Bußgeld und Strafsachenstelle des Finanzamts selbst. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Das gilt auch während einer Durchsuchung. Sprechen Sie dort möglichst nur über das Nötigste und lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung zeigen.

Steuerberater dürfen nach § 392 AO als Verteidiger auftreten, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt. Übernimmt die Staatsanwaltschaft oder geht es vor Gericht, ist das nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt möglich. Wir arbeiten deshalb von Anfang an mit Fachanwälten für Steuerstrafrecht zusammen.

Verjährung

Die strafrechtliche Verfolgung einer Steuerhinterziehung verjährt in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren. Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen, in bestimmten Fällen auch länger. Die Fristen beginnen nicht mit dem Jahr der Einkünfte, sondern meist erst mit Abgabe der Erklärung. Welche Jahre noch offen sind, prüfen wir im Einzelfall.

Hinweis: Diese Seite gibt allgemeine Informationen zum Rechtsstand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, die Ihre persönliche Situation prüft.

Vorbereitung

5 Unterlagen

Diese Unterlagen helfen uns im Erstgespräch

  • Steuererklärungen und Bescheide der betroffenen Jahre
  • Kontoauszüge, Depotauszüge oder Transaktionslisten Ihrer Wallets
  • Schreiben des Finanzamts, der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft
  • Unterlagen zu den nicht oder falsch erklärten Einkünften
  • Eine kurze Chronologie aus Ihrer Sicht

Es muss nicht alles vollständig sein. Was fehlt, klären wir gemeinsam.

Risiken

Typische Fehler mit großer Wirkung

  • Eine Selbstanzeige in Teilen abgeben

    Eine Selbstanzeige muss alle unverjährten Taten einer Steuerart umfassen, mindestens die letzten zehn Jahre. Teilselbstanzeigen schützen nicht.

  • Zu spät handeln

    Mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, Einleitung eines Verfahrens oder Entdeckung der Tat ist der Weg der Selbstanzeige versperrt.

  • Ohne Beratung mit Ermittlern sprechen

    Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben machen. Gut gemeinte Erklärungen am Tag der Durchsuchung lassen sich später kaum korrigieren.

  • Berichtigung und Selbstanzeige verwechseln

    Ob ein Fehler bloß berichtigt oder selbst angezeigt werden muss, hat große Folgen. Die Abgrenzung gehört in fachkundige Hände.

Ansprechpartner

Sie sprechen direkt mit dem Steuerberater.

Ihr Ansprechpartner koordiniert Steuerberatung und Verteidigung. Alles, was Sie uns anvertrauen, unterliegt der beruflichen Verschwiegenheit.

1 / 2 Steuerberater zur Auswahl

Sascha Matussek, Steuerberater und Geschäftsführer von Matussek & Partners, in den Kanzleiräumen

Steuerberater und Geschäftsführer

Sascha Matussek

  • Steuerberater seit 2014, Steuerberaterkammer Stuttgart
  • Diplom Finanzwirt (FH), Hochschule für Finanzen Ludwigsburg
  • Lehrbeauftragter der DHBW
  • Mitglied im Kammervorstand der Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkte

  • Vermögensschutz und Vermögensstrukturierung
  • Holding und Unternehmensstrukturen
  • Steueroptimierung für Unternehmer
  • Unternehmensnachfolge und Exit
  • Strategische Beratung bei hohen Unternehmensgewinnen

Häufige Fragen

Antworten auf die häufigsten Fragen.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht?

Das Steuerrecht regelt Ihre Pflichten, etwa nach Abgabenordnung und Einzelsteuergesetzen. Das Steuerstrafrecht greift bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen wie Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung. Wir betreuen beide Bereiche und arbeiten im Strafrecht eng mit spezialisierten Fachanwälten zusammen.

Welche Fälle übernimmt Matussek & Partners im Steuerstrafrecht?

Wir begleiten Selbstanzeigen, Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen und Betriebsprüfungen mit Verdachtsmomenten. Nach der Akteneinsicht erarbeiten unsere Partneranwälte eine Verteidigungsstrategie, die wir mit Ihnen abstimmen. Steuerberatung und Verteidigung koordinieren wir aus einer Hand.

Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?

Solange kein Sperrgrund eingetreten ist, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Entdeckung der Tat. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden.

Bieten Sie auch präventive Beratung an?

Ja. Bei Vertragsgestaltungen, Gründungen oder Umstrukturierungen prüfen wir steuerliche Risiken früh und helfen, interne Abläufe sauber aufzusetzen. Für rechtliche Fragen außerhalb des Steuerrechts vermitteln wir die passende fachanwaltliche Expertise.

Wie ist die Zusammenarbeit mit Anwälten organisiert?

Wir arbeiten interdisziplinär mit Fachanwälten für Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsrecht. Sie haben bei uns einen festen Ansprechpartner, der die Zusammenarbeit koordiniert und dafür sorgt, dass alle Beteiligten an einem Strang ziehen.

Erstgespräch

Vertraulich sprechen, bevor Sie handeln.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir melden uns kurzfristig und behandeln Ihr Anliegen streng vertraulich.