Berichtigung oder Selbstanzeige
Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, muss sie nach § 153 AO unverzüglich berichtigen. Das betrifft Fehler, die ohne Vorsatz passiert sind. Eine Berichtigung ist keine Straftat, im Gegenteil: Wer sie unterlässt, obwohl er den Fehler kennt, kann sich strafbar machen.
War die falsche Erklärung dagegen vorsätzlich oder leichtfertig, ist die Selbstanzeige nach § 371 AO der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. Sie bewirkt Straffreiheit, wenn sie vollständig ist, kein Sperrgrund vorliegt und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden. Die Grenze zwischen beiden Fällen ist oft nicht eindeutig. Sie sollte deshalb vor jeder Erklärung gegenüber dem Finanzamt geklärt werden.
Voraussetzungen der Selbstanzeige
Eine wirksame Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre. Gesperrt ist sie unter anderem, sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ein Straf oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Tat entdeckt ist und der Täter das wusste oder damit rechnen musste.
Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 € je Tat, tritt keine Straffreiheit ein. Die Strafverfolgung wird nach § 398a AO aber eingestellt, wenn zusätzlich ein Zuschlag gezahlt wird, der je nach Höhe der Steuer 10 bis 20 Prozent beträgt.
Ermittlungsverfahren und Durchsuchung
Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ermittelt in vielen Fällen zunächst die Bußgeld und Strafsachenstelle des Finanzamts selbst. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Das gilt auch während einer Durchsuchung. Sprechen Sie dort möglichst nur über das Nötigste und lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung zeigen.
Steuerberater dürfen nach § 392 AO als Verteidiger auftreten, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt. Übernimmt die Staatsanwaltschaft oder geht es vor Gericht, ist das nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt möglich. Wir arbeiten deshalb von Anfang an mit Fachanwälten für Steuerstrafrecht zusammen.
Verjährung
Die strafrechtliche Verfolgung einer Steuerhinterziehung verjährt in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren. Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen, in bestimmten Fällen auch länger. Die Fristen beginnen nicht mit dem Jahr der Einkünfte, sondern meist erst mit Abgabe der Erklärung. Welche Jahre noch offen sind, prüfen wir im Einzelfall.