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Fachbeitrag · Jahresabschluss und Umsatzsteuer

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Was nach den Urteilen aus Luxemburg gilt

Von Redaktion Matussek & Partners
  • Aktualisiert
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

  • Bisher gilt der Vorsteuerabzug erst, wenn Leistung und ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
  • Das Gericht der EU hat im Februar 2026 einen früheren Abzug zugelassen. Der Gerichtshof überprüft dieses Urteil.
  • Der Gerichtshof hat den bisherigen Grundsatz im März 2026 in einem anderen Verfahren bestätigt.
  • Bis zur Klärung sollten Sie an der bisherigen Praxis festhalten.

Wann darf ein Unternehmen die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung abziehen? Nach deutscher Praxis erst dann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung ist erbracht, und eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Fallen beide zeitlich auseinander, zählt der Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals beides gegeben ist. Ein Urteil aus Luxemburg hat diesen Grundsatz 2026 infrage gestellt.

Das Urteil des Gerichts der EU

Seit Oktober 2024 entscheidet in Mehrwertsteuerfragen auch das Gericht der Europäischen Union über Vorlagen nationaler Gerichte. In einem seiner ersten Urteile hat es am 11. Februar 2026 entschieden: Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer bereits in dem Zeitraum zu, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, auch wenn die Rechnung erst später eingeht. Voraussetzung ist, dass die Rechnung bei Abgabe der Erklärung vorliegt.

Für die Praxis wäre das eine spürbare Änderung. Wer die Rechnung kurz nach Monatsende erhält, könnte die Vorsteuer früher ziehen und würde seine Liquidität schonen.

Der Gerichtshof prüft das Urteil

Urteile des Gerichts in Vorabentscheidungsverfahren kann der Gerichtshof ausnahmsweise überprüfen, wenn die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt ist. Genau das hat der Erste Generalanwalt vorgeschlagen. Der Gerichtshof hat das Überprüfungsverfahren am 26. März 2026 eröffnet. Bis zu seiner Entscheidung ist das Urteil des Gerichts nicht wirksam und bindet weder Finanzämter noch Gerichte.

Ein zweites Urteil bestätigt den bisherigen Grundsatz

Kurz zuvor, am 12. März 2026, hat der Gerichtshof in einem anderen Verfahren entschieden: Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind, also die Leistung erbracht ist und die Rechnung vorliegt. Das entspricht der deutschen Praxis.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Bisherige Praxis beibehalten. Ziehen Sie die Vorsteuer weiter in dem Zeitraum, in dem Leistung und Rechnung vorliegen. Ein früherer Abzug ist bis zur Klärung riskant.
  • Rechnungseingang beschleunigen. Bitten Sie Lieferanten, zeitnah abzurechnen. Seit 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können, das verkürzt den Weg vom Lieferanten in die Buchhaltung.
  • Bescheide im Blick behalten. Sollte der Gerichtshof dem Gericht folgen, kann es sich lohnen, betroffene Voranmeldungen zu prüfen. Wir informieren an dieser Stelle über die Entscheidung.

Fazit

Vorerst gilt: abwarten. Das Urteil des Gerichts ist nicht wirksam, und der Gerichtshof hat den bisherigen Grundsatz in einem anderen Fall bestätigt. Wer seinen Rechnungseingang gut organisiert, ist von der Frage ohnehin kaum betroffen.

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